Privatinvestoren können Immobilienerwerbsrecht in der Republik Kroatien wie folgt realisieren:
Gründung einer GmbH ist empfehlenswert, da dies der schnellste Weg zum Immobilienerwerb ist. Registrierung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) in der Republik Kroatien durch einen ausländischen Staatsbürger. Abgesehen von der Schnelligkeit, besteht in diesem Fall der Vorteil einer Hypothekgewährung. Ein in Kroatien gegründetes Unternehmen wird als kroatisches Unternehmen angesehen und darf somit ohne vorherige Genehmigung durch das Justizministerium Immobilien erwerben.
Persönliches Eigentum
Eine Privatperson kann Eigentumsrecht auf Immobilien erlangen, unter der Voraussetzung der Reziprozität und der Einwilligung des Justizministeriums. Gemäß kroatischer Gesetzgebung sind Hypothekenkredite nicht verfügbar für ausländische Staatsbürger, die die Immobilie in der Eigenschaft als Privatpersonen erwerben.
Die Vermietung einer erworbenen Immobilie ist nur möglich, insofern der Eigentümer über eine Arbeitserlaubnis und einen angemeldeten Wohnsitz in Kroatien verfügt.
Es ist ein schriftlicher Antrag an die folgende Adresse zuzusenden:
Ministarstvo pravosuđa Republike Hrvatske
Uprava za građansko pravo
Dežmanova 6
10000 Zagreb
KROATIEN
Dem schriftlichen Antrag (in Form einer kurze Anrede an den Empfänger gerichtet) muss außerdem noch Folgendes beigelegt werden:
a) Die Rechtsgrundlage des Eigentumserwerbs (Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, Unterhaltsvertrag u.ä.) als Originaldokument oder beglaubigte Abschrift
b) Eigentumsnachweis des Verkäufers/Enteignens der einschlägigen Immobilien, d.h. Auszug aus dem Grundbuch (Originaldokument, nicht älter als 6 Monate)
c) Bescheinigung der örtlichen Verwaltungsbehörde mit der Zuständigkeit für Urbanistik und Raumplanung (Gespannschaftsbüro), dass sich die Immobilie im Rahmen des durch den Urbanistikplan vorgesehenen Baubereiches befindet.
d) Eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit des ausländischen Käufers (beglaubigte Kopie des Reisepasses) oder eine Bescheinigung über den Status einer Rechtsperson (Auszug aus dem Handelsregister) insofern der Käufer eine ausländische Rechtsperson ist,
– insofern es einen Bevollmächtigten gibt, wird eine Originalvollmacht oder eine beglaubigte Kopie benötigt. Sollte es jedoch keinen Bevollmächtigten geben, zusätzlich zum Antrag und der o.g. Unterlagen und Urkunden, muss ein Nachweis über die entrichtete Verwaltungsgebühr beigelegt werden.
Immobiliensteuer
Das Steuersystem in der Republik Kroatien ist dem System der Mitgliedsstaaten der EU sehr ähnlich. Der Immobiliensteuerzahler ist der Immobilienerwerber (Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, Eintragungen und Befreiung von Immobilien aus Handelsgesellschaften, Immobilienerwerb im Liquidations- oder Insolvenzverfahren, sowie aufgrund eines Gerichtsbeschlusses). Die Besteuerung des Erwerbes von Neuerbauten Immobilien erfolgt gemäß Mehrwertsteuergesetzt. Die Immobiliensteuer wird nach einem Steuersatz von 5 % entrichtet, der sich nach dem Grundwert des Immobilienmarktwertes im dem Augenblick des Erwerbs richtet. Das Gesetz schreibt viele Befreiungen von der Immobiliensteuerzahlung vor (allgemeine Steuerbefreiungen, sowie Steuerbefreiungen beim Eintrag der Immobilien in Handelsgesellschaften).